Sperrmüllumlage als Betriebskostenart?
- 23.04.2019
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter ihren Sperrmüll einfach vor das Mietobjekt stellen. Meist will es dann keiner der Mieter gewesen sein und der Eigentümer muss sich um die Entsorgung kümmern. Doch was ist mit den dadurch entstehenden Kosten?
Der Bundesgerichtshof hat schon in 2010 entschieden, Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung Sperrmüllkosten auf die Mieter des Hauses aufteilen dürfen (BGH, Urteil vom 13.1.2010, Az. VIII ZR 137/09).
Bei den Sperrmüllkosten handele es sich um Kosten der Müllbeseitigung. Zwar würden diese nicht jährlich entstehen. Entscheidend sei aber, dass sie turnusmäßig wiederkehrten. Und genau das sei bei Sperrmüllkosten der Fall, weil sie immer dann entstehen, wenn Mieter oder auch Dritte unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellten.
Duisburg, den 23.04.2019
- Hattebur, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) -
© HuG Duisburg