Neuregelung 2017 - Mietanpassung für öffentlich geförderte Wohnungen
- 19.12.2016
Ab 1. Januar gelten für öffentlich geförderte Wohnungen folgende neue Pauschalen für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten:
Die Änderungen im Überblick:
Instandhaltungskosten jährlich | Bisher seit 1.1.2014 | neu ab 1.1.2017 |
bezugsfertig am Ende des Kalender- jahres vor 32 Jahren und mehr |
13,97 €/m² | 14,23 €/m² |
mindestens 22 bis 31 Jahre | 10,93 €/m² | 11,14 €/m² |
weniger als 22 Jahre | 8,62 €/m² | 8,78 €/m² |
Erhöhung bei Aufzug | 1,22 €/m² | 1,24 €/m² |
Abzug bei Fernwärme | 0,24 €/m² | 0,24 €/m² |
Abzug wegen kleinerer Instandhaltungen die durch Mieter übernommen werden |
1,28 €/m² | 1,30 €/m² |
Schönheitsreparaturen durch Vermieter | 10,32 €/m² | 10,51 €/m² |
je Garage/Einstellplätze | 82,60 €/Garage | 84,16 €/Garage |
Verwaltungskosten jährlich | ||
je Wohnung / bei Eigenheim, etc. | 279,35 € | 284,63 € |
je Garage oder Einstellplatz | 36,43 € | 37,12 € |
Bei Wohnungen in Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts |
334,00 € | 340,31 € |
Die Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich bis zum 15. Dezember 2016 mitgeteilt werden, damit sie ab 1. Januar 2017 in Kraft treten kann.
Für eine Mieterhöhung, die nach dem 15. Dezember 2016 geltend gemacht wird, gilt gemäß § 10 Wohnungsbindungsgesetz die Regelung, dass diese Mieterhöhung dann für den übernächsten Monat, das heißt für den 1. Februar 2017 in Kraft treten würde. Für eine Erhöhung ab dem 1. Februar 2017 muss dieses Schreiben allerdings bis zum 15. Januar 2017 zugehen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Duisburg, den 19.12.2016
Armin Frenkert, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Verein der Haus- und Grundeigentümer Groß-Duisburg e.V.
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