Rauchwarnmelder: Mieter muss Einbau gestatten
- 02.06.2016
Diese gesetzliche Pflicht kann zu der kuriosen Situation führen, dass der Mieter es zulassen muss, dass sein Vermieter weitere Rauchwarnmelder neben die bereits vorhandenen setzt. Im zu entscheidenden Fall ging es um Wohnungen in Sachsen-Anhalt. Die dort geltende Regelung zu Rauchwarnmeldern weicht insofern von der nordrhein-westfälischen ab, als dass die Wartung der Geräte in Sachsen-Anhalt auch vom Vermieter durchzuführen ist. In NRW obliegt die Wartung dem Mieter, der Vermieter hat lediglich die Installation durchzuführen. Der Vermieter kann die Wartung jedoch an sich ziehen.
Dennoch dürfte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf NRW übertragbar sein. Die Verkehrssicherungspflicht für die Wohnungen liegt grundsätzlich beim Vermieter. Aus diesem Grund wird er selbst entscheiden können, welche Geräte installiert werden.
In diese Richtung argumentierte auch das Landgericht Köln (Az. 10 S 88/15). Das Urteil lautete, dass ein Mieter den Einbau von Funk-Rauchwarnmeldern dulden muss. Der Mieter verweigerte die Installation mit dem Hinweis auf eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Er befürchtete unter anderem, dass die Geräte Bewegungsprofile von Personen in der Wohnung erstellen könnten.
Das Landgericht Köln jedoch gab dem klagenden Vermieter Recht und stellte heraus, der Vermieter könne über die Marke des Rauchwarnmelders bestimmen.
Duisburg, den 02.06.2016
Ass. jur. Philipp Hattebur
Verin der Haus- und Grundeigentümer Groß-Duisburg e.V.
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