Bohrlöcher: Was Mieter dürfen
- 03.12.2015
Nach Auffassung der Richter gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzen oder Kacheln anbhren darf, wenn er in Bad oder Küche Spiegel, Konsolen oder Handtuchhalter anbringen will. Meist hat der Vermieter in einem solchen Fall alsokeine Schadensersatzansprüche.
Nur enn der Mieter in ungewöhnlichem Ausmaß Dübellöcher setzt, kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Wo genau die Grenze des Zumutbaren liegt, bewerten Richter aber unterschiedlich: Das Amtsgericht München entschied, dass 59 Bohrlöcher "verkehrsüblich" seien (Az. 473 C 32372/13). Das Landgericht Berlin akzeptierte sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 Quadratmeter großen Wohnung (Az. 63 S 216/13).
Quelle: WAZ/NRZ 01.12.2015
Duisburg, den 03.12.2015
HuG Duisburg
Verein der Haus- und Grundeigentümer
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- Rechtsanwalt Armin Frenkert -
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