Aktuelles Urteil: Kameraattrappe im vermieteten Haus unzulässig
- 22.06.2015
Der Vermieter argumentierte, die Geräte dienten alleine der Abschreckung von Straftätern und seien doch gar nicht funktionsfähig. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei daher gar nicht gegeben.
Das Gericht urteilte jedoch, dass bereits die mit der Anbringung der Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher darstelle.
Selbst Kameraattrappen bedürfen daher schon der Zustimmung der Mieter. Verweigert auch nur einer der Mieter die Zustimmung, dürfen die Attrappen nicht installiert werden.
Duisburg, den 22.06.2015
HuG Duisburg
Verein der Haus- und Grundeigentümer
Groß-Duisburg e.V.
- Ass. jur. Philipp Hattebur -
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